Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12461
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09 P (https://dejure.org/2010,12461)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - C-90/09 P (https://dejure.org/2010,12461)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - C-90/09 P (https://dejure.org/2010,12461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,12461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - Geldbußen

  • EU-Kommission PDF

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - Geldbußen

  • EU-Kommission

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - Geldbußen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Allerdings muss betont werden, dass der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission die Widerlegbarkeit der Vermutung hervorgehoben hat.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission verdeutlicht hat, sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können.(17).

    Das Gericht hat den Rechtsmittelführerinnen keine angemessene Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung gegeben, ein Recht, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig garantiert ist.(25) Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Einzellfallprüfung befürwortet und es ausdrücklich vermieden, im Voraus einengend oder abschließend die Gesichtspunkte aufzuzählen, die bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmen kann, in Betracht gezogen werden können.

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nicht nur die Rolle der Muttergesellschaft u. a. bei Preispolitik, Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten der Tochtergesellschaft, sondern auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.(26) Im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof also, anstatt eine bestimmte Kategorie von Beweisen bereits im Voraus als für die Widerlegung der fraglichen Vermutung irrelevant abzutun, einen offenen Ansatz bezüglich der Gegenbeweise verfolgt.

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass einer juristischen Person wie einer Handelsgesellschaft, die nicht unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, dennoch unter bestimmten Umständen wegen dieser Zuwiderhandlung Sanktionen auferlegt werden können.(37) In seinem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn die Muttergesellschaft nicht persönlich an der Zuwiderhandlung beteiligt war.(38) Die Feststellung, ob Gesellschaften innerhalb eines Konzerns Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, ist daher von entscheidender Bedeutung u. a. für die Frage der Zuweisung der Verantwortlichkeit für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen.(39) Für die für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständigen Behörden wie die Kommission ist die Beurteilung dieser Frage durch die widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einer 100%igen Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss auf diese ausübt und dass beide deshalb Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, zweifellos wesentlich weniger kompliziert und aufwendig geworden.

    6 - In Fortführung einer in jüngerer Zeit entwickelten Rechtsprechung des Gerichts, mit der es das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), neu auslegt und zu der etwa die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    28 - Diese Gesichtspunkte sind angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 74, von Bedeutung, da bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht bilden nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. [101 AEUV und 102 AEUV], wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).

    82 Da nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. [101 und 102 AEUV] bilden, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen, kommt es kaum darauf an, ob diese Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft kontrolliert werden, da die Muttergesellschaft in jedem Fall für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 290).

    Dieser Sicht sei das Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, nämlich in den Urteilen Michelin/Kommission(32) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission(33), gefolgt.

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Auch wenn Unternehmensgruppen und Muttergesellschaften häufig unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten nachgehen und gelegentlich einige ihrer Tochtergesellschaften verkaufen, wurden sie bereits als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, T-330/01, Akzo Nobel/Kommission, Slg. 2006, II-3389, Randnrn.

    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Urteile des Gerichts Michelin/Kommission(29) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01)(30), sähen eine derartige automatische Ausdehnung der für die Ausübung bestimmenden Einflusses sprechenden Vermutung auf die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft nicht vor.

    30 - Slg. 2006, II-3389.

  • EuG, 18.12.2008 - T-85/06

    General Química u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen oder Klägerinnen) teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (nunmehr: Gericht) (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T-85/06 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2006/902/EG vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc.

    - das Urteil vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-85/06 aufzuheben, soweit darin dem auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf dem Fehlen einer Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen beruhenden Nichtigkeitsgrund nicht gefolgt wird;.

    - das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T-85/06, aufzuheben, soweit darin die gesamtschuldnerische Haftung von General Química gemeinsam mit Repsol Química und Repsol YPF für die von General Química begangenen Zuwiderhandlungen festgestellt wird;.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    "58 Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission ["Stora"], C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil AEG Telefunken/Kommission(8) unmissverständlich die Vermutung aufgestellt, dass die 100%ige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft zwangsläufig eine Politik befolge, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt werde wie die Politik der Muttergesellschaft.

    5 - Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    59 Ferner besteht in dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission ["Tokai II"], T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil Avebe/Kommission, Randnr. 136; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stora, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 29).

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    64 Die Kommission hat daher fehlerfrei festgestellt, dass RQ und RYPF für eine Zuwiderhandlung verantwortlich sind, die ihnen aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    "58 Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission ["Stora"], C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 26).

    6 - In Fortführung einer in jüngerer Zeit entwickelten Rechtsprechung des Gerichts, mit der es das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), neu auslegt und zu der etwa die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    59 Ferner besteht in dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission ["Tokai II"], T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    10 - Urteil vom 10. September 2009 (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    27 - Vgl. hierzu die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 36 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517) sowie Rn. 109 des Urteils General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21).

    32 - Vgl. hierzu, in Bezug auf eine von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gerichtete Aufforderung, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht